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Informationen

Eigentümerversammlung - Unterschrift und Ungültigkeit des Beschlusses

20.09.2007 - Sieht die notarielle Gemeinschaftsordnung eine zweite Unterschrift eines Wohnungseigentümers unter dem Protokoll der Eigentümerversammlung vor, ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären, wenn die Unterschrift fehlt. Die Unterschrift kann im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (OLG München, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 34 Wx 3/05). Praxishinweis: Schon § 24 WEG schreibt die Unterzeichnung der Niederschrift der Versammlung vor, allerdings ohne Ungültigkeitsfolge bei Verstoß. Nur wenn in der Gemeinschaftsordnung die 2. Unterschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart ist, führt deren Fehlen zur Unwirksamkeit.

Mietzuschlag bei unwirksamer Überbürdung der Schönheitsreparaturen ?

07.08.2007 - Ja, so das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.04.2007 , 7 U 186/06): Bei der Unwirksamkeit einer Mietvertragsklausel, nach welcher der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein soll, kann der Vermieter eine Erhöhung der Miete geltend machen. Im vorliegenden Fall geschah dies durch Erhöhung der sog. Spiegelmiete, weil selbige die Übernahme von Renovierungsarbeiten durch den Mieter unterstelle. Dann, so das OLG, sei in Anlehnung an § 28 IV Satz 2 der II. BerechnungsVO eine Erhöhung um 8,50 EUR pro Jahr und m² angemessen (Abdruck in NZM 2007, 481 ff.).

Mieterhöhung bei Flächenwirrwarr

01.08.2007 - Kommt es für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die tatsächliche oder auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche an, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße die im Vertrag angegebene überschreitet ? Vorrangig auf die im Vertrag angegebene, so der Bundesgerichtshof, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße nicht mehr als 10% von eben dieser abweicht. Hintergrund ist die in vielen Formularen anzutreffende Vorgabe der Vereinbarung einer Fläche. Diese hat somit bei Fehlangaben nicht nur bei der Frage einer Mietminderung, sondern auch bei der Mieterhöhung Relevanz. Hier war die Wohnfläche im Mietvertrag mit 121,49 m² angegeben, tatsächlich betrug sie 131,80 m². Grundsätzlich komme es auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche an. Die Angabe der Wohnfläche von 121,49 m² im Mietvertrag der Parteien sei keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung (vgl. parallel zum Fall eines Mieterhöhungsverlangens, bei dem die tatsächliche Wohnfläche geringer war als angegeben Urteil vom 07.07.2004, Az.: VIII ZR 192/03). Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % könne es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße festgehalten zu werden. Werde diese Grenze im vorliegenden Fall nicht überschritten, muss die zulässige Mieterhöhung nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche berechnet werden (Urteil des BGH vom 23.05.2007, Az.: VIII ZR 138/06).