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Informationen

Starre Fristen-Klauseln für Schönheitsreparaturen bei Gewerbe ebenfalls unzulässig ?

18.10.2007 - Ja, so zumindest die Oberlandesgerichte Düsseldorf (zuletzt Urteil vom 18.01.2007, 10 U 102/06) und München (Urteil vom 22.09.2006, 19 U 2964/06). Die Rechtsprechung des BGH, starre Fristen bei Wohnraummietverträgen unwirksam zu halten, sei auf Gewerberäume übertragabr. Hier wie dort sei die Renovierung eines (ggf.) nicht renovierungsbedürftigen Raums sinnlos. Zur strittigen Rechtsfrage ist derzeit die Revision anhängig beim Bundesgerichtshof (Az.: XII 84/06). Unser Gewerbemietvertrag verwendet seit längerem keine Fristenregelung mehr, um obigen Unwägbarkeiten Vorschub zu leisten. Demnach kommt es für die Renovierungsbedürftigkeit allein auf den Zustand der Räume an. Ist dieser besonders abgewirtschaftet, kann auch schon vor Verstreichen einer 'üblichen' Frist eine Renoiverung nötig und geschuldet sein, was natürlich immer Einzelfallfrage ist.

Wohnungsmieter's Strom abstellen bei Zahlungsverzug ?

13.10.2007 - Obwohl der Wohnraummieter keine Miete bezahlt, dürfen Versorgungsleistungen vom Vermieter nicht eingestellt werden. Er hat kein Zurückbehaltungsrecht, so das Landgericht Detmold, die herrschende Meinung bestätigend, mit Beschluss vom 08.06.2007,Az.: 3 T 152/07. Anders kann dies beim Gewerberaummietverhältnis sein. Das Kammergericht Berlin erachtete hier eine Sperre als zulässig (Entscheidung abgedruckt in ZMR 2005, 951).

Kein Möbel - Abstand zur Außenwand ?

04.10.2007 - Zwei immer wieder zum Streit führende Probleme zwischen Mieter und Vermieter hatte das Landgericht Mannheim zu entscheiden. a) Des Mieters mangels anders lautender Vereinbarung direkt an den Außenwänden aufgestellte Möbel schimmeln, weil die Bausubstanz nicht ausreichend gedämmt war. Einen Ersatzanspruch der Mieter dem Grunde nach bejaht das Gericht: Der Mieter sei grundsätzlich nicht verpflichtet, irgendwelche Abstände zu wahren. b) Welchen Betrag der Mieter für die beschädigten Möbel fordern könne, hänge von deren Alter und damaligen Anschaffungskosten ab, bei letzteren sei ein Abzug 'neu für alt' vorzunehmen (Landgericht Mannheim 4 S 62/06).