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Eigentümerversammlung - Unterschrift und Ungültigkeit des Beschlusses

20.09.2007 - Sieht die notarielle Gemeinschaftsordnung eine zweite Unterschrift eines Wohnungseigentümers unter dem Protokoll der Eigentümerversammlung vor, ist ein in dieser Versammlung gefasster Beschluss auf Antrag für ungültig zu erklären, wenn die Unterschrift fehlt. Die Unterschrift kann im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden (OLG München, Beschluss vom 07.08.2007, Az.: 34 Wx 3/05). Praxishinweis: Schon § 24 WEG schreibt die Unterzeichnung der Niederschrift der Versammlung vor, allerdings ohne Ungültigkeitsfolge bei Verstoß. Nur wenn in der Gemeinschaftsordnung die 2. Unterschrift als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart ist, führt deren Fehlen zur Unwirksamkeit.