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Mieterhöhung bei Flächenwirrwarr

01.08.2007 - Kommt es für die Berechnung einer zulässigen Mieterhöhung auf die tatsächliche oder auf die im Vertrag angegebene Wohnfläche an, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße die im Vertrag angegebene überschreitet ? Vorrangig auf die im Vertrag angegebene, so der Bundesgerichtshof, wenn die tatsächliche Wohnungsgröße nicht mehr als 10% von eben dieser abweicht. Hintergrund ist die in vielen Formularen anzutreffende Vorgabe der Vereinbarung einer Fläche. Diese hat somit bei Fehlangaben nicht nur bei der Frage einer Mietminderung, sondern auch bei der Mieterhöhung Relevanz. Hier war die Wohnfläche im Mietvertrag mit 121,49 m² angegeben, tatsächlich betrug sie 131,80 m². Grundsätzlich komme es auf die vertraglich vereinbarte Wohnfläche an. Die Angabe der Wohnfläche von 121,49 m² im Mietvertrag der Parteien sei keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Beschaffenheit der Wohnung (vgl. parallel zum Fall eines Mieterhöhungsverlangens, bei dem die tatsächliche Wohnfläche geringer war als angegeben Urteil vom 07.07.2004, Az.: VIII ZR 192/03). Erst bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % könne es dem Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr zugemutet werden, an der vertraglichen Vereinbarung über die Wohnungsgröße festgehalten zu werden. Werde diese Grenze im vorliegenden Fall nicht überschritten, muss die zulässige Mieterhöhung nach der im Vertrag angegebenen Wohnfläche berechnet werden (Urteil des BGH vom 23.05.2007, Az.: VIII ZR 138/06).