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Informationen

Flächenwirrwarr - trotzdem gültige Abrechnung(en) ?

29.05.2008 - Betriebskostenabrechnungen sind auch dann formell ordnungsgemäß, wenn es hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Flächen Unterschiede im Vergleich zu den Jahren davor oder danach gibt. jedes Jahr gibt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Mai 2008 - VIII ZR 261/07). Folge: Der Saldo ist erst einmal fällig, das Gericht kann eine auf Nachzahlung gerichtete Klage aufs Geratewohl abweisen. Auffällige Abweichungen und Schwankungen gegenüber den Ansätzen und Werten anderer Abrechungszeiträume können aber in besonderer Weise Anlass geben, die inhaltliche Richtigkeit der betreffenden Posten zu überprüfen. Die geschieht dann per Beweisaufnahme.

Mängelgewährleistung trotz Schwarzarbeitsabrede zwischen Bauherr und Baufirma ?

01.05.2008 - Ja, so der Bundesgerichtshof in seinen beiden Urteilen vom 24.04.2008 (Az. VII ZR 42/07 & VII ZR 140/07). In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte, was die Nichtigkeit (wegen der enthaltenen Steuerhinterziehung) des Werkvertrages zwar zur Folge habe. Bei Nichtigkeit des Werkvertrages entfalle die Gewährleistungspflicht des (Schwarz)Arbeiters ebenfalls, so noch die Instanzgerichte. Dem widersprach der Bundesgerichtshof: Beruft sich der mit Mängelansprüchen des Bauherrn konfrontierte Unternehmer auf die Nichtgkeit, so verstößt dies gegen Treu und Glauben - er muss berechtigte Mängel beseitigen. Begrüßenswert aus Sicht des Bauherrn und auch nachvollziehbar. Sonst bliebe der Schwarzarbeiter bevorzugt gegenüber dem anständigen Werkunternehmer, der nicht nur seine Einnahmen beim Fiskus angeben sondern ggf. auch versteuern -und 5 Jahre lang für Mängel gerade stehen muss.

Mietschulden verschwiegen - fristlose Kündigung des Vermieters rechtens

01.05.2008 - So das Landgericht Itzehoe (Urteil vom 28.3.2008, 9 S 132/07): Die Frage nach Mietschulden in einer Selbstauskunft der Mieter ist zulässig. Wird sie durch Querstrich wahrheitswidrig verneint, so steht dem kündigenden Vermieter ein Räumungsanspruch zu (Quelle: www.lrsh.juris.de).