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Mängelgewährleistung trotz Schwarzarbeitsabrede zwischen Bauherr und Baufirma ?

01.05.2008 - Ja, so der Bundesgerichtshof in seinen beiden Urteilen vom 24.04.2008 (Az. VII ZR 42/07 & VII ZR 140/07). In beiden Fällen hatten die Parteien vereinbart, dass für die zu erbringenden Leistungen keine Rechnung gestellt werden sollte, was die Nichtigkeit (wegen der enthaltenen Steuerhinterziehung) des Werkvertrages zwar zur Folge habe. Bei Nichtigkeit des Werkvertrages entfalle die Gewährleistungspflicht des (Schwarz)Arbeiters ebenfalls, so noch die Instanzgerichte. Dem widersprach der Bundesgerichtshof: Beruft sich der mit Mängelansprüchen des Bauherrn konfrontierte Unternehmer auf die Nichtgkeit, so verstößt dies gegen Treu und Glauben - er muss berechtigte Mängel beseitigen. Begrüßenswert aus Sicht des Bauherrn und auch nachvollziehbar. Sonst bliebe der Schwarzarbeiter bevorzugt gegenüber dem anständigen Werkunternehmer, der nicht nur seine Einnahmen beim Fiskus angeben sondern ggf. auch versteuern -und 5 Jahre lang für Mängel gerade stehen muss.