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Informationen

Unwirksame Renovierungsklausel - Muss der Vermieter Ersatz für Malerarbeiten des Mieters leisten ?

19.08.2009 - Dies ist denkbar. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07) kann bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt. Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Wenn der Mieter, was die Regel sein dürfte, die Arbeiten selbst erledigt, beschränkt sich der Anspruch auf das, was der Mieter billigerweise neben seinem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Wenn der Mieter selbst z.B. gelernter Maler ist, kommt auch eine Erhöhung der Ersatzbeträge in Frage. Unserer Erfahrung nach kommt ein Ersatzverlangen des Mieters wie hier streitgegenständlich - bislang - so gut wie nie vor. Seien Sie aber gewappnet.

Unwirksame Schönheitsreparaturen-Vereinbarung - auch keine Mieterhöhung

09.07.2008 - Die (wohl) letzte Hoffnung der Vermieter, eine unwirksame Schönheitsreparatur-Vereinbarung zu "retten" ist dahin. Denn ein Vermieter kann im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn der Mieter wegen einer umwirksamen Klausel eines Formularmietvertrages nicht verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen auszuführen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07).

Wand- & Deckenfarbe nur nach Vorgabe des Vermieters ?

19.06.2008 - Nein, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.06.2008 (Az.: VIII ZR 224/07). Der Vermieter schrieb laut Vertrag dem Mieter vor, Schönheitsreparaturen, also auch solche während des Mietverhältnisses, nur " in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen". Wie der Mieter aber die Räume während seines Aufenthalts dort gestaltet, ist seine Sache. Die Vorgabe laut Mietvertrag benachteiligt ihn daher unangemessen und ist unwirksam.