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Unwirksame Schönheitsreparaturen-Vereinbarung - auch keine Mieterhöhung

09.07.2008 - Die (wohl) letzte Hoffnung der Vermieter, eine unwirksame Schönheitsreparatur-Vereinbarung zu "retten" ist dahin. Denn ein Vermieter kann im Rahmen einer Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB keinen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn der Mieter wegen einer umwirksamen Klausel eines Formularmietvertrages nicht verpflichtet ist, Schönheitsreparaturen auszuführen (Bundesgerichtshof, Urteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07).