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Unwirksame Renovierungsklausel - Muss der Vermieter Ersatz für Malerarbeiten des Mieters leisten ?

19.08.2009 - Dies ist denkbar. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07) kann bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt. Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Wenn der Mieter, was die Regel sein dürfte, die Arbeiten selbst erledigt, beschränkt sich der Anspruch auf das, was der Mieter billigerweise neben seinem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Wenn der Mieter selbst z.B. gelernter Maler ist, kommt auch eine Erhöhung der Ersatzbeträge in Frage. Unserer Erfahrung nach kommt ein Ersatzverlangen des Mieters wie hier streitgegenständlich - bislang - so gut wie nie vor. Seien Sie aber gewappnet.