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Informationen

Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung

Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung auch bei (kleinen) Fehlern?

Ja, so dass Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 30.03.2006, Az.: I-10 U 143/05). Der Abrechnungssaldo sei auch fällig, wenn die Abrechnung einzelne nicht umlagefähige Posten oder einen falschen Umlageschlüssel enthalte. Dies wären nur Fragen der inhaltlichen Richtigkeit. Zur Herbeiführung der Fälligkeit bedürfe es auch keiner Erstellung einer korrigierten Abrechnung. Aus Sicht des Vermieters eine beachtenswerte Entscheidung: Kann doch somit die Abrechnung mit dem gerne in Felde geführten Argument der fehlenden Fälligkeit nicht mehr vom Gericht zurück- und die Klage abgewiesen werden. Auch wenn sich das OLG hierzu nicht explizit äußert, dürfte sich aber die Frage der Berechtigung einzelner Posten/des Schlüssels in die Beweisaufnahme verlagern.

Vorwegabzug bei Mischobjekten & Betriebskostenabrechnung

BGH erneut zum Vorwegabzug bei Mischobjekten & Betriebskostenabrechnung

Der BGH hatte bereits entschieden, dass ein Vorwegabzug bei gemischt genutzten Objekten (Teil Gewerbe, Teil Wohnen) nicht per se stattzufinden hat. Jetzt hat er seine Rechtssprechung bestätigt und erweitert. Der Wohnraummieter trage demnach die Beweislast dafür, dass die Mitumlage der Gewerbeeinheiten bei der Betriebskostenabrechnung zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führe (Urteil vom 25.10.2006, VIII ZR 251/05).

Steuer - Änderung Bewertungsgesetz

Erbschafts- und Schenkungssteuer - Änderung des Bewertungsgesetzes

Per 01.01.2007 tritt eine Änderung des Bewertungsgesetzes in Kraft: Unbebaute Grundstücke werden nicht mehr per Stichtag 01.01.1996, sondern zeitnah bewertet. Bei bebauten Grundstücken wird nicht mehr an den (Miet-)Nettoertrag der letzten 3 Jahre angeknüpft, sondern an die im Besteuerungszeitraum vereinbarte Jahresnettomiete. Bei Abweichung der vereinbarten von der ortsüblichen Miete um mindestens 20 % nach unten wird die ortsübliche angesetzt.