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Vorwegabzug bei Mischobjekten & Betriebskostenabrechnung

BGH erneut zum Vorwegabzug bei Mischobjekten & Betriebskostenabrechnung

Der BGH hatte bereits entschieden, dass ein Vorwegabzug bei gemischt genutzten Objekten (Teil Gewerbe, Teil Wohnen) nicht per se stattzufinden hat. Jetzt hat er seine Rechtssprechung bestätigt und erweitert. Der Wohnraummieter trage demnach die Beweislast dafür, dass die Mitumlage der Gewerbeeinheiten bei der Betriebskostenabrechnung zu einer erheblichen Mehrbelastung der Wohnraummieter führe (Urteil vom 25.10.2006, VIII ZR 251/05).