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Vermietertipp: Unterschiedliche Abrechnungszeiträume Heizung/Warmwasser – sonstige Betriebskosten

27.08.2009 - Spätestens nach Ablauf von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums ist dem Mieter die Abrechnung über Betriebskosten mitzuteilen. Auf welchen Termin ist dabei aber abzustellen, wenn die Abrechnungszeiträume für Heizung und Warmwasser / sonstige Betriebskosten differieren? Z.B. endet derjenige für Heizung und Warmwasser am 31.07.2009, der für sonstige Betriebskosten am 31.12.2009. Es gilt nach dem Bundesgerichtshof dann ein einheitlicher Stichtag für den Beginn der Abrechnungsfrist mit dem 31.12.2009, also der spätere ist relevant (Aktenzeichen VIII ZR 240/07).

Mieter zahlt nicht - Heizung aus ?

19.08.2009 - Bei gewerblichen Mietverhältnissen ist dies zulässig, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 6. Mai 2009 - Az. XII ZR 137/07), erstmals selbst mit dieser bislang strittigen Frage beschäftigt. Versorgungsleistungen wie Heizung, Strom, Wasser können demnach bei beendetem (=gekündigtem) Mietverhältnis eingestellt werden, wenn z.B. dem Mieter infolge Zahlungsverzuges gekündigt wurde. Die Entscheidung ist aus Vermietersicht nur zu begrüßen und auch nachvollziehbar. Häufig musste bislang der Vermieter vertragstreu liefern obwohl der Mieter vertragsuntreu keine Miete (mehr) zahlte.

Flächenberechnung, z.B. bei Mieterhöhung - Wie berücksichtigt man Balkone, Loggien und Dachterrassen?

19.08.2009 - Diese Frage taucht immer wieder auf in unseren Mitglieder - Beratungen. Entscheidend ist der Begriff der Wohnfläche. Die seit 01.01.2004 geltende Wohnflächenverordnung (WoFlV, zu finden unter www.gesetze-im-internet.de) regelt in dort § 4 Nr. 4: solche Flächen sind höchstens zur Hälfte, in der Regel aber mit ¼ anzurechnen.

Unwirksame Renovierungsklausel - Muss der Vermieter Ersatz für Malerarbeiten des Mieters leisten ?

19.08.2009 - Dies ist denkbar. Nach dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07) kann bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt. Der Wert der rechtsgrundlos erbrachten Leistung bemisst sich insoweit nach dem Betrag der üblichen, hilfsweise der angemessenen Vergütung für die ausgeführten Renovierungsarbeiten. Wenn der Mieter, was die Regel sein dürfte, die Arbeiten selbst erledigt, beschränkt sich der Anspruch auf das, was der Mieter billigerweise neben seinem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen. Wenn der Mieter selbst z.B. gelernter Maler ist, kommt auch eine Erhöhung der Ersatzbeträge in Frage. Unserer Erfahrung nach kommt ein Ersatzverlangen des Mieters wie hier streitgegenständlich - bislang - so gut wie nie vor. Seien Sie aber gewappnet.