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Wasser und Kanal - immer getrennt abzurechnen ?

05.10.2009 - Nein, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 340/08): Wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch erfolgt, dürfen Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser in der Betriebskostenabrechnung in einer Summe zusammengefasst und einheitlich abgerechnet werden. An-hand der Angabe der Frischwasserzählerstände ist nämlich für den Mieter ohne weiteres möglich, den Rechenschritt nachzuvollziehen, mit dem der von ihm zu tragende Anteil der Frischwasser- und Abwasserkosten ermittelt wurde. Eine begrüßenswerte Entscheidung, beugt sie doch übertriebenem Formalismus, wie ihn manche Mietervertreter instrumentalisieren, vor.

Kündigungsverzicht auf 2 Jahre - nicht beim Studenten

05.10.2009 - Anders als bei gewöhnlichen Mietverhältnissen ist bei einem Mietverhältnis mit Studenten über WG-Zimmer kein formularmäßiger Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht für 2 Jahre möglich. Dies, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 15.07.2009, Az.: VIII ZR 307/08), schränke nämlich den Studenten zu sehr in seiner Mobiliät ein.

Baurechtlich ungenehmigte Räume im Dachgeschoss - trotzdem Wohnfläche ?

24.09.2009 - Insbesondere in Altbauten vermietet sind mitunter auch Dachgeschossflächen, welche den Anforderungen der Bauordnung der jeweiligen Bundesländer nicht entsprechen, also eigentlich nicht zulässig sind als Wohnräume (z.B. wegen zu geringer Raumhöhe). Gleichwohl sind solche Räume meist bei der vermieteten Wohnfläche mit berücksichtigt. Zu Recht, so der Bundesgerichtshof, jedenfalls solange die Nutzbarkeit der Räume mangels Einschreiten der zuständigen Behörden nicht eingeschränkt ist. Der rein formale Makel der Räume rechtfertigt keine Reduzierung der für Mieterhöhungen und Mietminderungen maßgeblichen Wohnfläche (Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 275/08).

Grundloses Renovierungsverlangen - Anwaltskosten des Mieters ersetzen ?

16.09.2009 - Fordert eine professionelle Hausverwaltung gleichwohl unwirksamer Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag im Namen des Vermieters den Mieter zu Malerarbeiten auf, so besteht ein Anspruch des Mieters, der einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin beauftragt mit der Verteidigung gegen dieses Verlangen, auf Ersatz der ihm hierfür entstandenen Anwaltsgebühren gegen den Vermieter. Dieser hat sich das schuldhafte, schließlich muss mittlerweile einer professionellen Verwaltung die Rechtssprechung zur Unwirksamkeit "starrer Fristen" bekannt sein, der Verwaltung zurechnen zulassen (Kammergericht Berlin, Urteil vom 18.05.2009, 8 U 190/08).