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Leitungswasserschaden

Schließt der Vermieter aber dann keine solche Versicherung ab und es kommt aus leichter Fahrlässigkeit des Mieters zu einem Leitungswasserschaden, haftet der Mieter nicht für diesen (Landgericht Berlin, Urteil vom 09.11.2010, 65 S 111/10). Eine durchaus fragwürdige Entscheidung, wurde doch auch vom Mieter kein Versicherungsbeitrag, anteilig, erhoben.