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Gefährliche Gartenpflege

Einer der drei Bäume macht nicht, wie gewollt und fällt auf das Nachbarhaus. Den Schaden dort will die Haftpflichtversicherung des Fällers nicht ersetzen. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.11.2011, Az.: IV ZR 115/10). Gartenarbeit, auch Baumfällen, gehöre in der Regel zu den normalen Handlungen von Privatleuten, diese seien keine den Versicherungsschutz ausschließenden ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen. Der Fall zeigt die sich leider in letzter Zeit verstärkende Tendenz mancher Versicherer, zwar Beiträge gerne zu kassieren, Leistungen aber nur zögerlich und ungerne zu gewähren.