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Rückbau bauliche Veränderung

Rückbau bauliche Veränderung - Duldung des Mieters?

Auch derjenige Mieter einer Eigentumswohnung, der eine unzulässige bauliche Veränderung nicht selbst vorgenommen hat, muss den Rückbau derselben dulden, wenn ihm die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustand zuzurechnen ist. Der beklagte Mieter teilte dem klagenden Wohnungseigentümer mit, er dulde den Rückbau der von seinem Vermieter, der Mitglied der Wohnungseigentümer-gemeinschaft ist, ausgeführten baulichen Veränderung (Umgestaltung Balkon zum Wintergarten) nicht. Zu Unrecht, so jetzt der Bundesgerichtshof, der den Mieter zur Duldung verpflichtete (Urteil vom 01.12.2006, V ZR 112/06).

Überhöhte Betriebskosten - Hausmeister

Immer häufiger wird aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung seitens der Mieter angeführt, der Hausmeister sei zu teuer, seine Arbeit nicht ordentlich usw.. Nach § 556 BGB ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei den Betriebskosten zu beachten. Rügt der Mieter dies, muß laut Amtsgericht Köln folgendes beachtet werden: Die Durchschnittspreise laut Erhebung des Deutschen Mieterbundes, auch eines Betriebskostenspiegels (z.B. im Mietspiegel häufig enthalten) sind von Relevanz. Liegen die Kosten des Hausmeisters je m² innerhalb dieser Werte, ist der Vortrag des Mieters, die Kosten wären dennoch unangemessen hoch, schon nicht ausreichend (Urteil vom 20.10.2006, Az.: 212 C 91/06) - die Betriebskostenabrechnung ist nicht zu beanstanden.

Eigenbedarf

Eigenbedarf auch bei überwiegend gewerblicher Nutzung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) erweitert die Möglichkeiten des Vemieters, ein Wohnraummietverhältnis zu kündigen. Sieht die einschlägige Bestimmung des BGB (§ 573) zwar vor, der kündigende Vermieter müsse die beanspruchten Räume als Wohnung benutzen wollen, so genüge auch eine Teilnutzung zu Wohnzwecken, so der BGH (Beschluss vom 5.10.2005, VIII ZR 127/05). Im entschiedenen Fall beabsichtigte der Vermieter, die Mieträume später überwiegend für sein Architekturbüro zu nutzen.

Neues zum Energieausweis

Neues zum Energieausweis (auch Energiepass genannt)

Der Ausweis ist noch nicht verbindlich gesetzlich geregelt, einige Eckpunkte deuten sich derzeit aber an im aktuellen Referentenentwurf: Wer nicht vermieten oder verkaufen will, wird keinen Ausweis erstellen müssen. Wer doch (für vor 1966 erbaute Wohngebäude ab 01.01.2008, für danach erbaute ab 01.07.2008, für Gewerbeimmobilien ab 01.01.2009) muss dies immer für das gesamte Gebäude tun. Der Ausweis gilt 10 Jahre lang, die Kosten der Erstellung sollen Eigentümer und Berater selbst aushandeln. Der Ausweis bewertet zum einen die ökologische Qualität des gesamten Heizsystems, zum anderen führt das Papier den tatsächlichen Wärmeverbrauch in Kilowattstunden pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr auf. Weiterführende Adressen: www.gebaeudeenergiepass.de und www.bafa.de (letztere hält auch eine Liste einiger Berater parat). Wir werden uns zu gegebener Zeit umsehen, auch für unsere Mitglieder einen attraktiven Service, wie derzeit im Bereich der Immobilienbewertung, anzubieten. Der Ausweis kann auch jetzt schon mit Gültigkeit ausgestellt werden, mangels Preisbildung und Erforderlichkeit derzeit dürfte sich ein Zuwarten aber durchaus noch empfehlen.