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Für € 138,08 bis zum BGH

Wie wir Bürger die Justiz allerdings mitunter für Kleinstbeträge in Anspruch nehmen, wird gerne verschwiegen. Ein "Highlight" der jetzt vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall. Der Mieter forderte vom Vermieter, der sich bei der ersten Betriebskostenabrechnung zu seinen Lasten verrechnet hatte, die nach der Abrechnungskorrektur mehr abgebuchten € 138,08 zurück. Zu Unrecht, so der BGH. Hat der Vermieter ein Guthaben aus der Abrechnung erstattet, ist er grundsätzlich nicht gehindert, die Abrechnung zu korrigieren und nachzufordern (Urteil vom 12.01.2011, Az.: VIII ZR 296/09).