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Zutrittsverweigerung, trotzdem Mangelbeseitigungsanspruch des Mieters ?

06.12.2007 - Nein, so das Amtsgericht Münster, Urteil vom 12.06.2007, 3 C 4552/06. Der Mieter hatte trotz zweier vereinbarter Termine diese platzen lassen und die vor der Tür stehenden Handwerker / den Vermieter fortgeschickt. Damit verwirkt er sein Recht auf Mangelbehebung. Der Vermieter sei auch nur verpflichtet, einen Termin zu nennen.