06.12.2007 - Der Vermieter, wenn nichts anderes vereinbart ist, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 14.11.2007, VIII ZR 19/07. Der BGH geht aber von der Möglichkeit einer vertraglichen Überbürdung aus, welche wir in unsere Mietverträge ab sofort einbeziehen werden.