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Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen

Streitigkeiten über Schönheitsreparaturen

Am 08.07.2020 hat der Bundesgerichtshof zu den Verfahren VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18 eine, durchaus als außergewöhnlich zu bezeichnende, „Kompromiss“-Entscheidung verkündet.

Gegenstand der Verfahren waren Streitigkeiten über die Schönheitsreparaturen bei Wohnungen, welche zu Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert übergeben wurden und deren Zustand sich (nach 14 bzw. 25 Jahren Mietdauer) deutlich verschlechtert hatte.

Beide Mietverträge erhielten Klauseln, wonach die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf die Mieter umgelegt werden sollte, die Klauseln waren jedoch in beiden Fällen unwirksam.

Die Mieter hatten die Vermieter daher auf Durchführung von Schönheitsreparaturen in Anspruch genommen.

Grundsätzlich bejahte der Bundesgerichtshof einen Anspruch der Mieter auf die Herstellung des „vertragsgemäßen“ Zustands, es ist dieser bei einer Wohnung, welche vereinbarungsgemäß in unrenovierten Zustand übergeben wurde, jedoch kaum  zu definieren.

Würde man den Vermieter verpflichten, die Wohnung „frisch“ zu renovieren, würde die Wohnung erheblich aufgewertet und der Mieter besser gestellt, als er am Tag des Einzugs stand.

Diese Spannungslage hat der Bundesgerichtshof dergestalt gelöst, dass er dem Mieter zwar einen Anspruch auf eine „frische“ Renovierung durch den Vermieter zusprach, den Mieter aber zugleich verpflichtete, sich in „angemessenem Umfang“ an den dafür erforderlichen Kosten zu beteiligen. Angemessen soll im Regelfall eine Kostenverteilung von 50 : 50 sein.

Auch wenn sich diese Entscheidung auf den ersten Blick in Liste der „mieterfreundlichen“ Urteile des Bundesgerichtshofes einreiht, ist es positiv zu bewerten, dass der Aufwand der Vermieterseite nicht ohne Kompensation bleibt.

Nach unserem Dafürhalten dürfte die Entscheidung daher nur wenig Anreiz für Mieter schaffen, die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Vermieter zu fordern, wobei festzuhalten ist, dass die Entscheidung nur auf solche Mietverträge zur Anwendung kommt, bei denen die Wohnung unrenoviert übergeben und bezüglich der der Schönheitsreparaturen eine unwirksame Regelung getroffen wurde.

Soweit sich der Vermieter zu der Vermietung einer unrenovierten Wohnung entscheidet und dem Mieter hierfür keine angemessene Entschädigung gewährt, können die Auswirkungen der aktuellen Entscheidung dadurch vermieden werden, dass dem Mieter zwar die Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen während dem laufenden Mietverhältnis auferlegt wird, der Mieter die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses aber unrenoviert zurückgeben darf.