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Informationen

Auswirkungen der Umsatzsteuersenkung im Zeitraum 01.07.-31.12.2020

1. Gerade bei gewerblichen Mietverhältnissen müssen Vermieter die vorübergehende Umsatzsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent beachten.
"Es kommt auf den Mietzeitraum an und nicht darauf, wann die Mieten gezahlt werden."
Hans-Joachim Beck, Steuerexperte beim Immobilienverband IVD

  1. Wichtig ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass sich der anzuwendende Steuersatz nachdem jeweiligen Mietzeitraum richtet und nicht nach dem Zeitpunkt der Zahlung. Mietzahlungen für die Zeit vor dem 01.07.2020 sind daher unverändert mit 19 % zu versteuern.
  2. Betreffend der Mietverträge kann eine Anpassung notwendig werden, insbesondere soweit ein konkreter Steuersatz genannt wird. Weist ein Mietvertrag, der als (Dauer-)Rechnung ausgestaltet wurde, einen Steuersatz von 19 % aus, schuldet der Vermieter gegenüber dem Finanzamt gemäß § 14 c UStG diesen Steuersatz, obgleich der Mieter nur den verringerten Umsatzsteuersatz von 16 % zahlen muss. In diesem Fall kann zwar eine Berichtigung nach § 17 I UStG erfolgen, der diesbezügliche Aufwand sollte aber vermieden werden. Derartige Mietverträge sollten daher (zeitlich befristet) angepasst werden.
  3. Sofern der Mietvertrag eine dahingehende Vereinbarung enthält, dass "zusätzlich zur Miete die gesetzliche Umsatzsteuer" zu zahlen ist, besteht kein Handlungsbedarf.

2. Allen Vermietern und Eigentümern wird empfohlen, eingehende Rechnungen hinsichtlich des Umsatzsteuersatzes zu prüfen. Anzuwenden ist grundsätzlich der Steuersatz, der zum Zeitpunkt der Leistung gilt.

Wichtig ist, dass jeder betroffene Vermieter sensibilisiert ist. Sollte eine vertiefende Beratung gewünscht werden, wenden Sie sich bitte an eine/n Steuerberater/in.