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Heizkostenabrechnung - wieder schlägt der Bundesgerichtshof Schneisen

Einmal der u.a. für Wohnungseigentumsrecht zuständige 5. Senat: In die Gesamtjahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind alle im Abrechnungszeitraum bezahlten Brennstoffkosten einzustellen (also auch der nicht verbrauchte, aber gekaufte Teil). In die Einzelabrechnungen dagegen gehört entsprechend der Heizkostenverordnung nur der (durch z.b. Verdunstungsgeräte) erfasste Teil je Wohnung (Urteil vom 17. Februar 2012 – Az.: V ZR 251/10). Bei einem Wohnraummietverhältnis dürfen ebenfalls nur die tatsächlich verbrauchten Energiekosten berechnet werden, nicht die Kosten des Bezugs im Abrechnungsjahr (Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11).