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Informationen

Eigenmächtige Räumung - Vermieter muss zahlen

26.08.2010 - Die Situation ist bekanntlich ärgerlich. Ein nicht zahlender Mieter ist zudem noch unauffindbar, hält sich schon Monate nicht mehr in der Wohnung auf. Also kündigt der Vermieter nach zwei Mieten Rückstand fristlos und räumt die Wohnung nach Ablauf der Räumungsfrist dann alleine. Unverhofft kommt der Mieter aber wieder und verlangt nun über 60.000,00 Euro an Ersatz für seine vom Vermieter entsorgten Gegenstände von diesem. Der Bundesgerichtshof gab, anders als die Vorinstanzen, dem Mieter dem Grunde nach Recht (Az.: VIII ZR 45/09, Urteil vom 14.07.2010). Die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte eigenmächtige Inbesitznahme einer Wohnung und deren eigenmächtiges Ausräumen durch den Vermieter stellen eine unerlaubte Selbsthilfe (§ 229 BGB) dar. Bei einer solchen "kalten" Räumung ist er gemäß § 231 BGB verschuldensunabhängig zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er muss auch beweisen, was un dwas nicht sich in dem Mietobjekt befand.

Google Street-View Widerspruch

20.08.2010 - Eigentümer und Mieter, die mit der Veröffentlichung von Fotos ihres Wohnsitzes nicht einverstanden sind, sollten bei Google bis 15. Oktober 2010 Widerspruch einlegen. Für den Widerspruch auf dem Postweg ist in der Geschäftsstelle ein Musterschreiben erhältlich. Gerne kann dieses auch als PDF-Datei übermittelt werden. Weiter besteht die Möglichkeit des direkten Widerspruchs unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. sowie bmelv.de.

Feuchte Wohnzimmerdecke in Eigentumswohnung führt zu Mietminderung - der Vermieter blieb auf dem Mietausfall sitzen

08.08.2010 - In der Eigentumswohnung des Vermieters ist wegen eines Wasserrohrschadens die Wohnzimmerdecke feucht, ferner kommt es nach dem ersten Reparaturversuch immer wieder zu Wassereinbrüchen an der Wohnzimmerdecke. Der Mieter mindert deswegen die Bruttomiete, woraufhin der Vermieter seinen Mietausfall von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zurück fordert. Ohne Erfolg. Solange die WEG nämlich kein Verschulden trifft, hafte sie auch nicht für Schäden des Vermieters. Von einem Verschulden war vorliegend nicht auszugehen, weil die Beklagte zeitnah alles unternahm, um den Schaden zu beheben (Bundesgerichtshof, Urteil 21.05.2010, Az.:, V ZR 10/10).