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Informationen

Google Street-View Widerspruch

20.08.2010 - Eigentümer und Mieter, die mit der Veröffentlichung von Fotos ihres Wohnsitzes nicht einverstanden sind, sollten bei Google bis 15. Oktober 2010 Widerspruch einlegen. Für den Widerspruch auf dem Postweg ist in der Geschäftsstelle ein Musterschreiben erhältlich. Gerne kann dieses auch als PDF-Datei übermittelt werden. Weiter besteht die Möglichkeit des direkten Widerspruchs unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. sowie bmelv.de.

Feuchte Wohnzimmerdecke in Eigentumswohnung führt zu Mietminderung - der Vermieter blieb auf dem Mietausfall sitzen

08.08.2010 - In der Eigentumswohnung des Vermieters ist wegen eines Wasserrohrschadens die Wohnzimmerdecke feucht, ferner kommt es nach dem ersten Reparaturversuch immer wieder zu Wassereinbrüchen an der Wohnzimmerdecke. Der Mieter mindert deswegen die Bruttomiete, woraufhin der Vermieter seinen Mietausfall von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zurück fordert. Ohne Erfolg. Solange die WEG nämlich kein Verschulden trifft, hafte sie auch nicht für Schäden des Vermieters. Von einem Verschulden war vorliegend nicht auszugehen, weil die Beklagte zeitnah alles unternahm, um den Schaden zu beheben (Bundesgerichtshof, Urteil 21.05.2010, Az.:, V ZR 10/10).

Pachtgrundstück von Dritten verseucht - haftet der Pächter ?

08.08.2010 - Der Pächter eines landwirtschaftlichen Grundstücks erlaubte einem Dritten, dort Biodünger auszubringen. Der Dritte wollte hierfür keine Bezahlung. Anstelle von Biodünger entsorgt er aber rund 4000 Tonnen sonst teuer zu entsorgenden Sondermüll, krebserregend, auf dem Grundstück, was u.a. später auch dazu führte, dass ein in der Nähe liegender See nicht mehr zur Entnahme von Trinkwasser geeignet war. Die Sanierungskosten belaufen sich auf Millionen. Der Bundesgerichtshof gab dem Eigentümer, der auf Wiederherstellung eines unverseuchten Zustands gegen den Pächter klagt, recht. Der Pächter müsse sich das Verhalten des Dritten zurechnen lassen. Er habe auch fahrlässig gehandelt, weil er bei dem "Geschäftsmodell" des kostenlosen Ausbringens von Biodünger argwöhnisch habe werden müssen und mehr Überprüfung angezeigt gewesen wäre (BGH, Urteil 21.05.2010, V ZR 244/09).