Satzung

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Haus- u .Grundeigentümer
Dachau u. Umgebung e. V.


 

Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Vereinsname lautet: "Haus- und Grundeigentümer Dachau und Umgebung e. V.“.

(2)    Der Verein ist unter dieser Bezeichnung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dachau eingetragen.

(3)    Sitz des Vereins ist Dachau.

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)    Im allgemeinen Geschäftsverkehr tritt der Verein unter dem Namen „Hausbesitzerverein Dachau“ auf; in den folgenden Bestimmungen wird zur Abkürzung anstelle des vollen Vereinsnamens jeweils der Ausdruck „Hausbesitzerverein“ verwendet.

§ 2 Art, Aufgabe und Zweck

(1)    Der Hausbesitzerverein ist der freiwillige Zusammenschluss von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern und den Inhabern vergleichbarer Rechte (z.B. Erbbaurecht, auch in der Form des Wohnungserbbaurechts, Nießbrauch, etc.).

(2)    Der Hausbesitzerverein bezweckt unter Ausschluss eigener Erwerbsinteressen die gemeinschaftliche Wahrung und Förderung der Belange von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümern und vergleichbaren Interessen.

(3)    Der Hausbesitzerverein ist parteipolitisch neutral.

(4)    Dem Hausbesitzerverein obliegt es namentlich, seine Mitglieder zu informieren, zu beraten und in jeder ihm möglichen Weise in Ansehung der Belange von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum und vergleichbaren Interessen zu unterstützen. Er unterhält zu diesem Zweck sachdienliche Einrichtungen (z.B. Geschäftsstelle, Beratungsstelle, Rechtsberatungsdienst u.a.). 

(5)    Das Tätigkeitsgebiet des Hausbesitzervereins ist identisch mit dem Umgriff des Landkreises Dachau, einschließlich Große Kreisstadt Dachau (siehe auch §3 „Mitgliedschaft“).

§ 3 Mitgliedschaft

(1)    Der Hausbesitzerverein hat ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2)    Inhaber der Mitgliedschaft ist jeweils nur eine Einzelperson (natürliche) bzw. die einzelne Rechtspersönlichkeit. Lediglich Ehepaare können gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben; die Ausübung der hieraus folgenden Rechte (z.B. Abstimmung) kann nur einheitlich erfolgen; einigen sich diese nicht, ruhen die Rechte.

(3)    Ordentliche Mitglieder des Hausbesitzervereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht (ganz oder teilweise) an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht (auch: Eigentums- bzw. Erbbaurechtswohnung), wobei entweder das Grundstück oder grundstücksgleiche Recht innerhalb des Vereinsgebiets sich befindet oder aber das Mitglied Wohnsitz bzw. den Sitz der Verwaltung innerhalb des Vereinsgebietes hat.

(4)    Außerordentliche Mitglieder können sonstige Eigentümer bzw. Rechtsinhaber (siehe oben) werden, die ihren ständigen Aufenthalt oder das Eigentum bzw. dingliche Rechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben und bereit sind, die Zwecke der Hausbesitzervereins (§2) zu billigen und zu unterstützen.

(5)    Mitglieder, die sich um die Ziele des Hausbesitzervereins besondere Verdienste erworben haben, können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

(6)    Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet nach Antrag derselben der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags kann nur aus wichtigem Grund, bezogen auf die satzungsgemäße Tätigkeit des Hausbesitzervereins, abgelehnt werden. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder, wobei weder Annahme noch Ablehnung des Aufnahmeantrags einer Begründung bedürfen.

(7)    Beendigung der Mitgliedschaft:

    a)    Die Mitgliedschaft endet durch Austritt. Die Austrittserklärung ist schriftlich abzugeben. 

b) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes.

c) Bei juristischen Personen oder ihnen rechtlich gleichgestellten Mitgliedern endet die Mitgliedschaft mit der förmlichen Beendigung der Rechtsform bzw. Einleitung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Mitglieds.

d) Die Mitgliedschaft endet weiter durch den Ausschluss aus dem Verband, wobei folgende Regelung gilt:

aa)    Ausschlussgründe sind:

* die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
* Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
* gröbliche Beeinträchtigung der Interessen des Vereins 

        bb)    Über den Ausschluss entscheidet im Falle der Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge der Vorstand.

        Im Übrigen entscheidet über den Ausschluss die Mitgliederversammlung.

cc) Dem betroffenen Mitglied ist der beabsichtigte Ausschluss zwei Wochen vor der Verfügung schriftlich unter Bekanntgabe des Grundes mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen; zum Nachweis des Zugangs genügt der Nachweis der Aufgabe zur Post per Einschreiben.

dd) Der Ausgeschlossene hat das Recht, binnen zweier Wochen nach Zugang der Abschlusserklärung zur Entscheidung hierüber die Mitgliederversammlung (nächste, ordentliche) anzurufen. Bis zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft (z.B. Teilnahme an der Abstimmung).

ee) In der betreffenden Mitgliederversammlung ist dem Auszuschließenden die Gelegenheit zu ausreichender Rechtfertigung zu gewähren.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1)    Teilnahme an den Veranstaltungen und Kundgebungen des Hausbesitzervereins.

(2)    Inanspruchnahme der Beratungstätigkeit des Verbandes (sh. § 2).

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1)    Die Mitglieder haben die Belange des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten wahrzunehmen und zu fördern. Dies gilt namentlich auch durch die    Bekanntgabe wohnungswirtschaftlicher Daten aus eigenen Mietverhältnissen (z.B. Vergleichsmieten) zur verbandsinternen Verwendung.

(2)    Die festgesetzten Beiträge sind zu entrichten.

§ 6 Beiträge

(1)    Zur Finanzierung seiner Aufgaben erhebt der Hausbesitzerverein von den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern Beiträge.

(2)    Der Beitrag wird als Jahresbeitrag, bezogen auf das volle Kalenderjahr, von der Mitgliederversammlung festgesetzt; eine rückwirkende Erhöhung ist ausgeschlossen. 

(3)    Der Beitrag ist zu Beginn eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 28.02. des laufenden Geschäftsjahres (= Kalenderjahr) im Voraus im Ganzen zu entrichten. 

(4)    Eine Beendigung der Mitgliedschaft während des Geschäftsjahres ändert nichts an dem Entstehen bzw. Bestehenbleiben der vollen Beitragsschuld.

(5)    Im Falle der Säumnis (Fristablauf 28.02.) erhebt der Hausbesitzerverein einen Zuschlag von  DM 3,00 (= € 1,53) für jedes Mahnschreiben, maximal DM 9,00 (= € 4,60).

(6)    Bei der Aufnahme ist eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von DM 10,00 (= € 5,11) zu entrichten, fällig gleichzeitig mit dem ersten Beitrag (28.02. bzw. binnen 30 Tagen nach Annahme des Aufnahmeantrags). 

(7)    Die Mindestbeitragszahlungsverpflichtung, auch bei vorheriger Beendigung der Mitgliedschaft – aus welchem Grund auch immer – umfasst neben der Aufnahmegebühr drei volle Jahresbeiträge in der jeweils gültigen Höhe.

(8)    Bei einem Beitritt in dem letzten Quartal des Kalenderjahres ermäßigt sich der Beitrag für das laufende Jahr auf die Hälfte; im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen (Aufnahmegebühr, Mindestbeitragshöhe etc.) unverändert.

(9)    Jedes Mitglied hat auf Verlangen dem Hausbesitzerverein die Möglichkeit zur Abbuchung des Beitrages und der Nebenabgaben zu erteilen.

§ 7 Haftungsbeschränkung

Schadenersatzansprüche der Mitglieder dem Hausbesitzerverein und/oder gegenüber Personen, welche der Hausbesitzerverein mit Einzelvorrichtungen betraut (z.B. Beratung/Geschäftsstelle), werden dem Grunde nach begrenzt auf schadenstiftende Handlungen, denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt. Darüber hinaus wird der Schadenersatzanspruch der Höhe nach beschränkt auf fünf Jahresbeiträge, festzustellen anhand der Beiträge aus den jeweils dem Schadensfall vorausgehenden fünf Geschäftsjahren, zu ermitteln aus den Beiträgen des betroffenen Mitglieds. Hat das Mitglied selbst Jahresbeiträge in dieser Höhe noch nicht tatsächlich geleistet, beschränkt sich der Ersatzanspruch auf die Höhe der tatsächlich geleisteten Jahresbeiträge (ohne Aufnahmegebühr).

§ 8 Organe

(1)    Die Willensbildung im Hausbesitzerverein geschieht durch den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2)    Vorstand

a) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden allein.

b) Der Vorstand vertritt den Hausbesitzerverein nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegt die Leitung des Hausbesitzervereins, dazu gehört auch die Verwirklichung der gültigen Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat die Verantwortung für die Verwaltung des Vereinsvermögens.

c) Der Vorstand ist vom Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB befreit.

d) Dem Vorstand obliegt die Berufung weiterer Mitarbeiter, auch unter gleichzeitiger, ganz oder teilweiser Verleihung der Befugnisse zur Untervertretung, namentlich für die Bereiche

* Geschäftsstelle
* Kasse
* Sonstige, besondere Aufgabenbereiche.

Bei der Berufung der jeweiligen Mitarbeiter soll der Vorstand dem jeweiligen Vorschlag der Mitgliederversammlung, bestehend in der jeweiligen Wahl eines solchen Mitarbeiters, entsprechen. 

e) Die Tätigkeit des Vorstands erfolgt ehrenamtlich und grundsätzlich unentgeltlich. Eine Aufwandsentschädigung für außergewöhnliche Belastungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Verbandes kann gewährt werden; hierüber befindet die Mitgliederversammlung, in der Regel im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan (Aufstellung/Entlastung).

f) Eine Kreditaufnahme ist dem Vorstand im Innenverhältnis nur in der Höhe des Beitragsaufkommens des laufenden  Geschäftsjahres gestattet, darüber hinaus nur, soweit entsprechendes, unmittelbares Deckungsvermögen (Bankguthaben, Wertpapiere, Einrichtungsgegenstände, Forderungen etc.) vorhanden ist.

g) Scheidet der 1. Vorsitzende vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, beruft der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden zusammen mit den Beiräten aus den Reihen der Vereinsmitglieder ein Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

(3)    Beisitzer

a) Zur erweiterten Meinungsbildung und Unterstützung des Vorstandes sind durch die Mitgliederversammlung dem Vorstand zwölf Beisitzer zur Seite zu stellen (Beirat). 
Soweit die Leiter von Geschäftsstelle, Kasse bzw. sonstiger, besonderer Aufgabenbereiche nicht bereits Beiräte in diesem Sinne sind, gehören sie Kraft Ausübung ihrer Tätigkeit, zusätzlich, zum Beirat.

b) Die Tätigkeit der Beisitzer erfolgt ehrenamtlich; Aufwandsentschädigungen sind nur bei außergewöhnlicher Belastung und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation des Verbandes zu gewähren, was in der Regel nur bei den Mitarbeitern der Geschäftsstelle und dem Kassenverwalter gilt. Die Festsetzung der Aufwandsentschädigung obliegt dem Vorstand; dieser soll die Zustimmung der Mitgliederversammlung (vorher oder nachher) einholen.

(4)    Ehrenvorstand

Ehemalige Vorstände können durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorständen ernannt werden, wenn sie sich besondere Verdienste um den Hausbesitzerverein erworben haben. Der Hausbesitzerverein darf nie mehr als einen Ehrenvorstand gleichzeitig haben. Der Ehrenvorstand ist von der Zahlung des Vereinsbeitrages befreit; seine Rechte innerhalb des Hausbesitzervereins entsprechen im Übrigen den allgemeinen Mitgliedsrechten.

    Für die Benennung von Ehrenmitgliedern gilt Entsprechendes.

§ 9 Wahlperiode

(1)    Wahlen erfolgen jeweils im Abstand von vier Jahren, wobei jeweils auf die Zahl der Kalenderjahre, nicht Tag und Monat, abzustellen ist.

(2)    Wahlberechtigt ist jedes Mitglied; es steht ihm bei Abstimmungen eine Stimme zur Verfügung. Soweit Ehegatten Inhaber einer Mitgliedschaft sind, gilt oben § 3 (2).

(3)    Die Bestellung des Vorstands, auch Vorstandsvertreters und der Beisitzer ist jeweils beschränkt auf den Zeitraum einer Wahlperiode. Solange eine anderweitige Bestimmung nach dieser Satzung nicht geschieht, gilt die Tätigkeitszuweisung für die Inhaber von Geschäftsstelle, Kasse und sonstigen besonderen Aufgabenbereichen, unabhängig von dieser zeitlichen Begrenzung.

(4)    Die Wahl des Vorstandes (nicht: Stellvertreter, evtl. Geschäftsführer, Kassier, Beisitzer u.ä.) erfolgt schriftlich und geheim. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden, stimmberechtigten, Mitglieder, kann die Abstimmung auch offen (Handaufheben) geschehen.  Die Durchführung der Wahl ist jeweils einem Wahlausschuss zu übertragen, welcher aus mindestens drei, wahlberechtigten, Mitgliedern besteht (ohne Kandidat); der Wahlausschuss ist vor Durchführung der Wahl per Akklamation aus der Mitgliederversammlung zu bestellen. Dieser Vorgang wird durch den Versammlungsleiter erledigt. Nach Ermittlung und Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses nimmt der Wahlausschuss die Erklärung des Gewählten zur Annahme entgegen. Nach durchgeführter Wahl ist der Wahlausschuss aufgelöst.

Der Wahlausschuss bestimmt unter sich per einfacher Wahl (Akklamation, einfache Mehrheit) einen Sprecher.

(5)    Die Abstimmung über die Auflösung des Vereins (§ 10 (4)) hat schriftlich zu erfolgen; alle anderen, in dieser Satzung vorgesehenen Abstimmungsvorgänge geschehen per Akklamation, soweit nicht ein Drittel der anwesenden, stimmberechtigten, Mitglieder – Betroffene/Kandidaten zählen hierzu nicht – die schriftliche und geheime Abstimmung verlangt. Zur Abwicklung jeweiliger Abstimmungen gelten die Bestimmungen zur Wahl entsprechend.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung dient der Information, Meinungsbildung und Förderung der Belange von Haus-, Wohnungs- und Grundeigentum allgemein.

Der Vorstand und, soweit geboten, mit dessen Zustimmung und die Beisitzer haben die Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Hausbesitzervereins zu unterrichten (Geschäftsberichte).

(2)    Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

a) Wahl und Abberufung von Vorstand und Beisitzern.

b) Entgegennahme der Geschäftsberichte (Vorstand, evtl. auch Geschäftsstelle, Kasse), Bericht der Revisoren.

c) Entlastung des Vorstands und, soweit diese Tätigkeitsinhaber durch die Mitgliederversammlung bestimmt wurden (siehe oben) auch gesondert der Inhaber besonderer Aufgabenbereiche wie Geschäftsstelle, Kasse usw..

d) Festsetzung von Beiträgen und Gebühren.

e) Ernennung eines Ehrenvorstands, von Ehrenmitgliedern.

f) Abstimmung über die Ausschließung von Mitgliedern (siehe oben).

g) Satzungsänderungen

h) Auflösung des Verbandes.

(3)    a)    Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstands.

    b)    Die Abberufung des Vorstands, Ernennung eines Ehrenvorstands bzw. von Ehrenmitgliedern, bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder; die Abberufung des Vorstands ist zusätzlich davon abhängig, dass mindestens 1/3 der zum Zeitpunkt der Abstimmung dem Hausbesitzerverein angehörenden Mitglieder sich an der Abstimmung beteiligt (Anwesenheit in der Versammlung).

    c)    Die Ausübung des Stimmrechts hängt davon ab, dass das Mitglied zum Zeitpunkt der Abstimmung mindestens sechs Monate bereits dem Hausbesitzerverein angehört (abzustellen auf den Zeitpunkt der Annahme des Aufnahmeantrags durch den Vorstand), im Übrigen weiter davon, dass keine Zahlungsrückstände bezüglich Aufnahmegebühr und Beiträgen besteht.

    d)    Soweit bei einer qualifiziert geforderten Mehrheit die erste Versammlung nicht beschlussfähig ist, so hat innerhalb von vier Wochen nach einer Einberufungsfrist von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung stattzufinden, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder bei einer Mehrheit von 4/5 aus den anwesenden Mitgliedern beschließen kann.

(4)    Nach wirksamer Beschlussfassung über die Auflösung ist in der gleichen Versammlung über die Verwendung des bei der Auflösung vorhandenen Vermögens des Hausbesitzervereins bzw. Erledigung der bestehenden Verbindlichkeiten zu beschließen und es sind zwei Liquidatoren zu bestimmen.

(5)    Bekanntmachung, Ladungen und Fristen:

    a)    Bekanntmachungen erfolgen durch die Ortspresse; es reicht zur Wirksamkeit einer Bekanntmachung der Eindruck einer mindestens wöchentlich im gesamten Verbandsgebiet erscheinenden Publikation (Zeitung, Anzeigenblatt o.ä.).

    b)    Zur Wirksamkeit der Bekanntmachung genügt auch die Ankündigung in einem Verbandsrundschreiben o.ä., welches mit einfachem Brief jedem Mitglied zugesandt wird. Als Tag des Zugangs wird spätestens der dritte Tag, der auf die Absendung (Ablieferung bei dem Postamt) folgt, bestimmt.

    c)    Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei, höchstens vier Wochen vor der Abhaltung stattzufinden unter Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Tagesordnung. Die Durchführung der Einladung geschieht gemäß vorstehend a) oder b).

    d)    Eine Mitgliederversammlung hat mindestens einmal im Jahr stattzufinden.

    e)    Soweit bei einer Mitgliederversammlung Wahlen durchzuführen sind, muss die Einladung die Tagesordnung und die zum Zeitpunkt der Einladung bereits vorliegenden Wahlvorschläge zum Vorstand enthalten.

f) Die Tagesordnung bestimmt im Übrigen der Vorstand.

(6)    Anträge der Mitglieder zur Versammlung, soweit hierüber abzustimmen ist, sind spätestens acht Tage vor dem Tag der Versammlung dem Vorstand zuzuleiten (Zugang).

§ 11 Beteiligungen

(1)    Der Vorstand ist berechtigt, zur Erreichung und Förderung des Satzungszweckes den Hausbesitzerverein an entsprechenden Unternehmungen zu beteiligen, auch solche mitzubegründen o.ä., soweit hierdurch die rechtliche Situation des Hausbesitzervereins als „Idealverein“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen nicht beeinträchtigt wird.

(2)    Im Besonderen gilt dies für die Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen (Agentur) für die Versicherung von Haus und Grund, evtl. einer Abrechnungsstelle, Hausverwaltung o.ä.

§ 12 Sonstiges

(1)    Soweit diese Satzung keine bzw., aus welchen Gründen auch immer, keine gültige Regelung enthält, gilt für das Rechtsverhältnis der Mitglieder untereinander, die Rechte von Organen usw., das Gesetz über den Verein hilfsweise bzw. ergänzend.

(2)    Diese Satzung wurde am 01.06.2017 durch die Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Dachau, den 02.06.2017