Leitungswasserschaden: keine Versicherung trotz Umlagevereinbarung - Folgen? |
|
25.03.2012: In beinahe wohl allen Mietverträgen ist mittlerweile die Umlage auch von Versicherungskosten (z.B. gegen Leitungswasserschäden) des Mietobjektes vereinbart. Schließt der Vermieter aber dann keine solche Versicherung ab und es kommt aus leichter Fahrlässigkeit des Mieters zu einem Leitungswasserschaden, haftet der Mieter nicht für diesen (Landgericht Berlin, Urteil vom 09.11.2010, 65 S 111/10). Eine durchaus fragwürdige Entscheidung, wurde doch auch vom Mieter kein Versicherungsbeitrag, anteilig, erhoben. |
Heizkostenabrechnung - wieder schlägt der Bundesgerichtshof Schneisen |
|
19.02.2012: Zwei Senate des Bundesgerichtshofes (BGH) haben in den vergangenen Wochen relevante Fragen zur Abrechnung bekannt gegeben. Einmal der u.a. für Wohnungseigentumsrecht zuständige 5. Senat: In die Gesamtjahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind alle im Abrechnungszeitraum bezahlten Brennstoffkosten einzustellen (also auch der nicht verbrauchte, aber gekaufte Teil). In die Einzelabrechnungen dagegen gehört entsprechend der Heizkostenverordnung nur der (durch z.b. Verdunstungsgeräte) erfasste Teil je Wohnung (Urteil vom 17. Februar 2012 – Az.: V ZR 251/10). Bei einem Wohnraummietverhältnis dürfen ebenfalls nur die tatsächlich verbrauchten Energiekosten berechnet werden, nicht die Kosten des Bezugs im Abrechnungsjahr (Urteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11). |
Gefährliche Gartenpflege |
|
19.02.2012: Man fühlt sich an einen Versicherungswerbespot erinnert: der Versicherungsnehmer fällt 3 Bäume auf dem Grundstück seiner Eltern mit seiner Motorkettensäge. Einer der drei Bäume macht nicht, wie gewollt und fällt auf das Nachbarhaus. Den Schaden dort will die Haftpflichtversicherung des Fällers nicht ersetzen. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 09.11.2011, Az.: IV ZR 115/10). Gartenarbeit, auch Baumfällen, gehöre in der Regel zu den normalen Handlungen von Privatleuten, diese seien keine den Versicherungsschutz ausschließenden ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen. Der Fall zeigt die sich leider in letzter Zeit verstärkende Tendenz mancher Versicherer, zwar Beiträge gerne zu kassieren, Leistungen aber nur zögerlich und ungerne zu gewähren. |