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Informationen

Feuchte Wohnzimmerdecke in Eigentumswohnung führt zu Mietminderung - der Vermieter blieb auf dem Mietausfall sitzen

08.08.2010 - In der Eigentumswohnung des Vermieters ist wegen eines Wasserrohrschadens die Wohnzimmerdecke feucht, ferner kommt es nach dem ersten Reparaturversuch immer wieder zu Wassereinbrüchen an der Wohnzimmerdecke. Der Mieter mindert deswegen die Bruttomiete, woraufhin der Vermieter seinen Mietausfall von der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zurück fordert. Ohne Erfolg. Solange die WEG nämlich kein Verschulden trifft, hafte sie auch nicht für Schäden des Vermieters. Von einem Verschulden war vorliegend nicht auszugehen, weil die Beklagte zeitnah alles unternahm, um den Schaden zu beheben (Bundesgerichtshof, Urteil 21.05.2010, Az.:, V ZR 10/10).

Kündigung des Vermieters wegen unberechtigter Strafanzeige des Mieters ?

29.07.2010 - Ja, so das Amtsgericht Gummersbach (Urteil vom 12.07.2010, Az.: 10 C 172/09, abrufbar unter www.justiz.nrw.de - Rechtssprechungsdatenbank). Die Mieter hatten den Vermieter wegen Betruges angezeigt. Die Staatsanwaltschaft stellte dieses Verfahren ein, es bestehe kein hinreichender Tatverdacht. Der auf die ordentliche Kündigung gestützten Räumungsklage gab das Amtsgericht statt. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Mietermodernisierung - Auswirkung auf die ortsübliche Miete bei Mieterhöhungen

18.07.2010 - Ausstattungsmerkmale wie Bad und Sammelheizung finden sich in Mietspiegeln zur Eingruppierung von Wohnungen in bestimmte Preisklassen. Normalerweise sorgt für die entsprechende Ausrüstung der Wohnung der Vermieter. Was aber, wenn der Mieter durch Eigenleistung und / oder auf eigene Kosten Heizung und Bad einbaut ? Kann dann der Vermieter bei der danach gewünschten Mieterhöhung dies zu Lasten des Mieters berücksichtigen ? Nein, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 7. Juli 2010 – VIII ZR 315/09). Wohnwertverbesserungen, die der Mieter vorgenommen und finanziert hat, sind bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete ohne anders lautende Vereinbarung der Parteien nicht zu berücksichtigen. Die vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Wohnwertverbesserung bleibt bei der Ermittlung der Vergleichsmiete auch dann unberücksichtigt, wenn sie – wie hier – auf einer vertraglichen Verpflichtung beruht. Anders kann dies nur sein, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet hat. Anderenfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung im Ergebnis doppelt bezahlen, zunächst beim Einbau entsprechend der vertraglichen Verpflichtung und später nochmals durch eine auch auf diese Ausstattung gestützte Mieterhöhung.