Altglascontainer vor der Türe

18 Meter vom Gebäude eines Haushalts entfernt stehende, die Werte nach der Bundesimmissionsschutz-Verordnung einhaltende, Altglascontainer dürfen an ihrem Standort verbleiben. Über die Einwurfzeiten hinausgehende Angaben, insbesondere Hinweise auf Ordnungswidrigkeiten, müssen die Aufsteller nicht auf den Containern anbringen (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010, Az.: 8 A 10357/10).