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Fortsetzungswiderspruch schon mit der Kündigung möglich

18.07.2010 - Nach § 545 BGB wird ein gekündigtes / ablaufendes Mietverhältnis gleichwohl fortgesetzt, also auch eine Kündigung gegenstandslos, wenn der Vermieter nicht der Begründung eben jenes sog. Folgemietverhältnisses schriftlich binnen 14 Tagen ab Vertragsende gegenüber dem Mieter widerspricht. Dieser Widerspruch kann, so jetzt der Bundesgerichtshof unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung, bereits in der Kündigungserklärung enthalten sein, selbst wenn zwischen der Kündigung und dem Mietvertragsende Monate liegen (Beschluss vom 21.04.2010, VIII ZR 184/09). Unsere schon seit Jahren lautende Empfehlung an die Mitglieder hat der Bundesgerichtshof demnach als rechtens bestätigt.