Überhöhte Betriebskosten - Hausmeister

Immer häufiger wird aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung seitens der Mieter angeführt, der Hausmeister sei zu teuer, seine Arbeit nicht ordentlich usw.. Nach § 556 BGB ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit bei den Betriebskosten zu beachten. Rügt der Mieter dies, muß laut Amtsgericht Köln folgendes beachtet werden: Die Durchschnittspreise laut Erhebung des Deutschen Mieterbundes, auch eines Betriebskostenspiegels (z.B. im Mietspiegel häufig enthalten) sind von Relevanz. Liegen die Kosten des Hausmeisters je m² innerhalb dieser Werte, ist der Vortrag des Mieters, die Kosten wären dennoch unangemessen hoch, schon nicht ausreichend (Urteil vom 20.10.2006, Az.: 212 C 91/06) - die Betriebskostenabrechnung ist nicht zu beanstanden.