28.06.2010 - Der herrschenden Literaturmeinung, der sich auch das Amtsgericht Freiburg angeschlossen hat, nach in 6 Monaten gerechnet ab Beendigung des Mietverhältnisses (Urteil vom 15.03.2010, Az.: 6 C 4050/09, abgedruckt in WuM 2010, 232). Achtung: diese kurze Frist gilt auch für Ansprüche des Vermieters wegen des Zustandes des Mietobjektes. Hier beginnt die Frist ab Rückgabe des Mietobjektes zu laufen. Häufiger Irrtum: ein bloßes Schreiben an den Mieter unterbricht die Verjährung nicht.