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Betriebskostenabrechnung nur an einen Mieter - Jahresfrist gewahrt ?

13.05.2010 - Innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr nach Ablauf der Abrechnungsfrist geht nur einem von beiden Mieter einer Wohnung die Betriebskostenabrechnung zu. Sie war auch nur an diesen einen adressiert. Die Mieter verweigern deshalb nach Ablauf der Höchstfrist die Bezahlung des Saldos aus der Abrechnung. Zu Unrecht, so der Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2010, Az.: VIII ZR 263/09: Die Frist ist gewahrt, allerdings kann auch nur der Mieter in Anspruch genommen werden, dem die Abrechnung fristgerecht zuging.