Eigenbedarf

Eigenbedarf auch bei überwiegend gewerblicher Nutzung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) erweitert die Möglichkeiten des Vemieters, ein Wohnraummietverhältnis zu kündigen. Sieht die einschlägige Bestimmung des BGB (§ 573) zwar vor, der kündigende Vermieter müsse die beanspruchten Räume als Wohnung benutzen wollen, so genüge auch eine Teilnutzung zu Wohnzwecken, so der BGH (Beschluss vom 5.10.2005, VIII ZR 127/05). Im entschiedenen Fall beabsichtigte der Vermieter, die Mieträume später überwiegend für sein Architekturbüro zu nutzen.