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Teilgewerbliche Nutzung auch in Mietwohnung zulässig ?

09.09.2009 - Grundsätzlich nein ohne Vereinbarung hierzu, so der Bundesgerichtshof (Urteil vom 14. Juli 2009 - Az.: VIII ZR 165/08). Wenn geschäftliche Aktivitäten eines Mieters nach außen hin in Erscheinung treten, kann der Vermieter nach Abmahnung und Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs auch kündigen. Nur wenn von der gewerblichen Tätigkeit auch bei etwaigem Publikumsverkehr keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder die Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnungsnutzung, könne dies zulässig sein. Sobald Mitarbeiter des Mieters in der Wohnung beschäftigt werden, wie im entschiedenen Fall, wird die Schwelle des Zulässigen regelmäßig überschritten sein.