• info@hugd.de
  • Mo, Di, Do & Fr: 9 - 13 Uhr | Di & Do: 15 - 18 Uhr

Informationen

Vermietertipp: Zahlungsverzug des Mieters – fristlose Kündigung

27.08.2009 - Kommt der Mieter z.B. mit 2 laufenden Mieten in Verzug, ist grundsätzlich die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses möglich. Dabei muss es sich aber um echte Mietrückstände handeln, d.h. nicht bezahlte Salden aus Betriebskostenabrechnungen bleiben außen vor bei der Berechnung des Rückstandes. Wann eine ordentliche Kündigung wegen solcher aperiodischer Rückstände möglich ist, darüber streitet die Rechtssprechung noch. Egal ob fristlos oder ordentlich, wir raten Mitgliedern stets – nicht zuletzt der Formalien wegen – auch bei Kündigungen dazu, die Hilfe unserer Geschäftsstelle in Anspruch zu nehmen.