Mietkaution auf Girokonto - Strafbare Untreue ?

16.06.2008 - Das Gesetz ist eindeutig. Der Vermieter muss bei Einnahme einer Kaution des Wohnraummieters diese getrennt von seinem sonstigen Vermögen anlegen, um die Kaution im Fall des Vermögensverfalls vom Zugriff der Gläubiger des Vermieters zu schützen. Tut er dies nicht, kommt gar all zu schnell und undifferenziert der Vorwurf der Untreue. Nur dann aber, so der Bundesgerichtshof am 02.04.2008, wenn bei Überweisung der Mietkaution auf das Girokonto, bereits absehbar ist, dass die Kaution gefährdet ist, weil nämlich der Vermieter bereits zu diesem Zeitpunkt klamm war, besteht Anlass, Untreue näher zu prüfen (Az.:5 StR 354/07). Bei der weit überwiegenden Mehrzahl der Vermieter besteht daher kein Grund zur Sorge. Wir empfehlen dennoch immer die vom Gesetz geforderte Anlage beispielsweise auf von den Banken geführte Mietkautionskonten.