Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung

Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung auch bei (kleinen) Fehlern?

Ja, so dass Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 30.03.2006, Az.: I-10 U 143/05). Der Abrechnungssaldo sei auch fällig, wenn die Abrechnung einzelne nicht umlagefähige Posten oder einen falschen Umlageschlüssel enthalte. Dies wären nur Fragen der inhaltlichen Richtigkeit. Zur Herbeiführung der Fälligkeit bedürfe es auch keiner Erstellung einer korrigierten Abrechnung. Aus Sicht des Vermieters eine beachtenswerte Entscheidung: Kann doch somit die Abrechnung mit dem gerne in Felde geführten Argument der fehlenden Fälligkeit nicht mehr vom Gericht zurück- und die Klage abgewiesen werden. Auch wenn sich das OLG hierzu nicht explizit äußert, dürfte sich aber die Frage der Berechtigung einzelner Posten/des Schlüssels in die Beweisaufnahme verlagern.