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Eigenmächtige Mangelbeseitigung - wer zahlt ?

14.02.2008 - Beseitigt ein Mieter einer Wohnung eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Vermieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), hat er keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen zur Mangelbeseitigung hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.01.2008, VIII 222/06). In Verzug gerät der Vermieter z.B., wenn er unter Fristsetzung zur Beseitigung aufgefordert wurde.