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Starre Fristen-Klauseln für Schönheitsreparaturen bei Gewerbe ebenfalls unzulässig ?

18.10.2007 - Ja, so zumindest die Oberlandesgerichte Düsseldorf (zuletzt Urteil vom 18.01.2007, 10 U 102/06) und München (Urteil vom 22.09.2006, 19 U 2964/06). Die Rechtsprechung des BGH, starre Fristen bei Wohnraummietverträgen unwirksam zu halten, sei auf Gewerberäume übertragabr. Hier wie dort sei die Renovierung eines (ggf.) nicht renovierungsbedürftigen Raums sinnlos. Zur strittigen Rechtsfrage ist derzeit die Revision anhängig beim Bundesgerichtshof (Az.: XII 84/06). Unser Gewerbemietvertrag verwendet seit längerem keine Fristenregelung mehr, um obigen Unwägbarkeiten Vorschub zu leisten. Demnach kommt es für die Renovierungsbedürftigkeit allein auf den Zustand der Räume an. Ist dieser besonders abgewirtschaftet, kann auch schon vor Verstreichen einer 'üblichen' Frist eine Renoiverung nötig und geschuldet sein, was natürlich immer Einzelfallfrage ist.