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Bundesgerichtshof aktuell: Mieterhöhung auch bei Missachtung der Ankündigungsfrist

20.09.2007 - Bei Modernisierungserhöhungen gilt eine dreimonatige Ankündigungsfrist vor deren Beginn (§ 554 Abs. 3 Satz 1 BGB), damit sich der Mieter einstellen und ggf. kündigen kann. Das Landgericht München I war im entschiedenen Fall der Auffassung, verletze der Vermieter diese Ankündigungsformalie durch verspätete Mitteilung, so könne er den Modernisierungszuschlag (11 % der Kosten pro Jahr) nicht fordern. Falsch, so der BGH, denn selbst bei gänzlicher Unterlassung der Anzeige, gelte nur eine 3 Monate spätere Erhöhungsmöglichkeit. Dann könne eine 'nur' verspätete Anzeige nicht zum Ausschluss der Erhöhungsmöglichkeit führen (Urteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 6/07). Praxishinweis: Bei Vereinbarung einer Indexmiete ist die Mieterhöhung wegen Modernisierung grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: dem Vermieter – z.B. seitens der Behörden – aufgezwungene Modernisierung).