Mietzuschlag bei unwirksamer Überbürdung der Schönheitsreparaturen ?

07.08.2007 - Ja, so das OLG Karlsruhe (Urteil vom 18.04.2007 , 7 U 186/06): Bei der Unwirksamkeit einer Mietvertragsklausel, nach welcher der Mieter zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet sein soll, kann der Vermieter eine Erhöhung der Miete geltend machen. Im vorliegenden Fall geschah dies durch Erhöhung der sog. Spiegelmiete, weil selbige die Übernahme von Renovierungsarbeiten durch den Mieter unterstelle. Dann, so das OLG, sei in Anlehnung an § 28 IV Satz 2 der II. BerechnungsVO eine Erhöhung um 8,50 EUR pro Jahr und m² angemessen (Abdruck in NZM 2007, 481 ff.).