Sieben Kabelsender und trotzdem Parabolantenne ?

19.06.2007 - Nein, so der BGH (Urteil vom 17.04.2007, Az.: VIII ZR63/04): Bei Verfügbarkeit eines Kabel-Anschlusses liegt regelmäßig ein sachbezogener Grund vor, die Genehmigung einer Parabolantenne zu versagen (BGH, VIII ZR 5/05). Dies gilt auch für ständig in Deutschland lebende Ausländer, wenn diese ihr Informationsinteresse am Empfang von Programmen ihrer Heimatländer durch Bezug eines zusätzlichen digitalen Kabelprogramms befriedigen können (BGH, VIII ZR 118/04). Können wie im entschiedenen Fall mit Hilfe eines Decoders drei spanische und mit Hilfe eines zusätzlich zum Decoder zu erwerbenden Schlüssels weitere vier spanische Fernsehsender empfangen werden, darf keine Parabolantenne angebracht werden. Gleichgültig ist in diesem Zusammenhang, ob dem Mieter Zusatzkosten entstehen, denn die Informationsfreiheit gewährleistet den Zugang zu Informationsquellen im Rahmen der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG), aber nicht dessen Kostenlosigkeit (BVerfG NJW-RR 2005, 661, 662; BVerfG, Beschluss vom 17. März 2005, aaO). Über Ausnahmen, z.B. wenn die Aufbringung der für die entsprechenden Programmpakete zu entrichtenden Zusatzkosten nicht möglich ist, war mangels Vortrags hierzu nicht zu entscheiden.