22.05.2007 - Grundsätzlich sind Eigenleistungen des Vermieters (z.B. Treppenhausreinigung, Hausmeisterdienste) bei entsprechender Vereinbarung der Umlage von Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (kurz: BetrKV) dem Mieter in Rechnung zu stellen. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrkV können plausibel dargestellte Eigenleistungen des Vermieters (hier=Eigentümer) bei den Hauslasten berücksichtigt werden. Wir raten daher von Pauschalen ohne nähere Aufschlüsselung ab. In Zeiten steigender Kosten ohnehin ein Muss ist die nachvollziehbare Darlegung der "zweiten" Miete.