"Störende" Blicke vom Pflegeheim aus

Ein angrenzendes Pflegeheim stört die Kläger. Einmal der von dort ausgehende Lärm durch an- und abfahrende PKW, zudem Einblicke in ihre Geschäfts- und Privaträume durch die Bewohner des Heims (24 Zimmer mit Fenster und 3 Balkone reichen in Richtung des Grundstücks der Kläger). Bis auf die Untersagung von Anlieferungen per Pkw zwischen 22 Uhr und 6 Uhr morgens hatte die Klage keinen Erfolg (Urteil Oberlandesgericht Karlsruhe vom 12.04.2007, 14 U 43/06 – Pressemitteilung des Gerichts). Im entschiedenen Fall ist das in Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz zum Ausdruck kommende gesellschaftliche Anliegen zu berücksichtigen, hilfs- und pflegebedürftigen Menschen ein Leben frei von vermeidbaren Beschränkungen zu ermöglichen. Es führt dazu, dass im nachbarlichen Zusammenleben mit pflegebedürftigen Menschen ein erhöhtes Maß von Toleranzbereitschaft zu fordern ist.