Rückbau bauliche Veränderung

Rückbau bauliche Veränderung - Duldung des Mieters?

Auch derjenige Mieter einer Eigentumswohnung, der eine unzulässige bauliche Veränderung nicht selbst vorgenommen hat, muss den Rückbau derselben dulden, wenn ihm die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustand zuzurechnen ist. Der beklagte Mieter teilte dem klagenden Wohnungseigentümer mit, er dulde den Rückbau der von seinem Vermieter, der Mitglied der Wohnungseigentümer-gemeinschaft ist, ausgeführten baulichen Veränderung (Umgestaltung Balkon zum Wintergarten) nicht. Zu Unrecht, so jetzt der Bundesgerichtshof, der den Mieter zur Duldung verpflichtete (Urteil vom 01.12.2006, V ZR 112/06).