Betriebskosten - Umlage neu

Umlage neu hinzugekommener Betriebskosten?

Die Vermieterin, anders als ihr Vorgänger, schließt für ein Mietobjekt Gebäudeversicherungen ab und legt deren Kosten erstmals mit der folgenden Jahresabrechnung auf den Mieter um. Dieser sträubt sich hiergegen. Er ist der Meinung von der Vertragsklausel "Werden öffentliche Abgaben neu eingeführt oder entstehen Betriebskosten neu, so können diese vom Vermieter im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt ... werden" wären jedenfalls nicht Kosten erfasst, die der Vermieter selbst verursache, ohne dass dies durch eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse veranlasst wäre und von denen der Mieter keinen Vorteil habe. Falsch, so der Bundesgerichtshof: Die Umlage sei nicht zu beanstanden, insbesondere weil die einzelnen grundsätzlich umlagefähigen Betriebskosten entsprechend der gesetzlichen Bestimmung nun in der Betriebskostenverordnung dem Mieter in dem Formularvertrag mitgeteilt worden war (Aktenzeichen VIII ZR 80/06, Urteil vom 27.09.2006).